Tools:
Update via:
Änderung § 187 BewG vom 23.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 187 BewG, alle Änderungen durch Artikel 1 GrStRefUG am 23. Juli 2021 und Änderungshistorie des BewGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 187 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung | § 187 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2931 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 187 Bewirtschaftungskosten | |
(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. 2 Soweit von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs keine geeigneten Erfahrungssätze zur Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. 2 Anzuwenden sind die Erfahrungssätze, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. 3 Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Erfahrungssätze zur Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5615/al150838-0.htm