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Änderung § 188 BewG vom 23.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 188 BewG, alle Änderungen durch Artikel 1 GrStRefUG am 23. Juli 2021 und Änderungshistorie des BewGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 188 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung | § 188 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2931 |
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(Textabschnitt unverändert) § 188 Liegenschaftszinssatz | |
(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze. 2 Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze: | (Text neue Fassung) (2) 1 Anzuwenden sind die Liegenschaftszinssätze, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. 2 Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze: |
1. 5 Prozent für Mietwohngrundstücke, 2. 5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, 3. 6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und 4. 6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke. |
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