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Änderung § 191 BewG vom 23.07.2021
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§ 191 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung | § 191 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2931 |
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(Textabschnitt unverändert) § 191 Wertzahlen | |
(Text alte Fassung) (1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden. 2 Anzuwenden sind die Sachwertfaktoren, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. |
(2) Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung stehen, sind die in der Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden. |
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