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Änderung § 17 BewG vom 01.01.2025

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§ 17 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 17 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Geltungsbereich


(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 zusätzlich für die Gewerbesteuer.

(3)
1 Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. 2 § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 266 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. 2 § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.