Änderung § 18 BewG vom 01.01.2025

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§ 18 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 18 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Vermögensarten


Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:

(Text alte Fassung)

1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31),

2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31),

3. Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31).

(Text neue Fassung)

1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,

2. Grundvermögen,

3. Betriebsvermögen.




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