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Änderung § 20 BewG vom 01.01.2025

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§ 20 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 20 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Ermittlung des Einheitswerts *)


(Text neue Fassung)

§ 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen


vorherige Änderung

1 Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. 2 Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.


---
*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. April 2018 (BGBl. I S. 531)




Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

(heute geltende Fassung)