§ 24 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 24 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Text alte Fassung) § 24 Aufhebung des Einheitswerts | (Text neue Fassung)§ 24 (aufgehoben) |
(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß 1. die wirtschaftliche Einheit wegfällt; 2. der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. (2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. |