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Änderung § 28 BewG vom 01.01.2025

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§ 28 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 28 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Erklärungspflicht


(Text neue Fassung)

§ 28 (aufgehoben)


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(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben.

(2) 1 Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. 2 Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 3 Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.

(3) 1 Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz zuzurechnen ist. 2 Er hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.