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Änderung § 28 BewG vom 01.01.2025
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§ 28 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 28 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Text alte Fassung) § 28 Erklärungspflicht | (Text neue Fassung)§ 28 (aufgehoben) |
(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben. (2) 1 Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. 2 Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 3 Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll. (3) 1 Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz zuzurechnen ist. 2 Er hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben. |
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