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Änderung § 24a BewG vom 01.01.2025

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§ 24a BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 24a BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a Änderung von Feststellungsbescheiden


(Text neue Fassung)

§ 24a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes können schon vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt werden. 2 Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.