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Änderung § 24a BewG vom 01.01.2025
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§ 24a BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 24a BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Text alte Fassung) § 24a Änderung von Feststellungsbescheiden | (Text neue Fassung)§ 24a (aufgehoben) |
1 Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes können schon vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt werden. 2 Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen. |
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