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Änderung § 32 BewG vom 01.01.2025
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§ 32 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 32 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Text alte Fassung) § 32 Bewertung von inländischem Sachvermögen | (Text neue Fassung)§ 32 (aufgehoben) |
1 Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 109. 2 Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. |
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