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Änderung § 32 BewG vom 01.01.2025

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§ 32 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 32 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Bewertung von inländischem Sachvermögen


(Text neue Fassung)

§ 32 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 109. 2 Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.