Tools:
Update via:
Änderung § 36 BewG vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 GrStRefG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des BewGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 36 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 36 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 36 Bewertungsgrundsätze | (Text neue Fassung)§ 36 (aufgehoben) |
(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen. (2) 1 Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. 2 Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. 3 Ertragswert ist das Achtzehnfache dieses Reinertrags. (3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht unwesentlich sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5615/al209654-0.htm