Änderung § 36 BewG vom 01.01.2025

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§ 36 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 36 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Bewertungsgrundsätze


(Text neue Fassung)

§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.

(2) 1 Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. 2 Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. 3 Ertragswert ist das Achtzehnfache dieses Reinertrags.

(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht unwesentlich sind.



 



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