Änderung § 37 BewG vom 01.01.2025

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§ 37 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 37 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Ermittlung des Ertragswerts


(Text neue Fassung)

§ 37 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. 2 Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.

(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).



 



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