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Änderung § 47 BewG vom 01.01.2025
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§ 47 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 47 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Text alte Fassung) § 47 Wohnungswert | (Text neue Fassung)§ 47 (aufgehoben) |
1 Der Wert für den Wohnteil (Wohnungswert) wird nach den Vorschriften ermittelt, die beim Grundvermögen für die Bewertung der Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren (§§ 71, 78 bis 82 und 91) gelten. 2 Bei der Schätzung der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu berücksichtigen. 3 Der ermittelte Betrag ist um 15 Prozent zu vermindern. |
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