§ 63 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 63 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Text alte Fassung) § 63 Bewertungsbeirat | (Text neue Fassung)§ 63 (aufgehoben) |
(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet. (2) 1 Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. 2 Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen. |