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Änderung § 66 BewG vom 01.01.2025

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§ 66 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 66 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Geschäftsführung


(Text neue Fassung)

§ 66 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Bewertungsbeirats und leitet die Verhandlungen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann eine Geschäftsordnung für den Bewertungsbeirat erlassen.

(2) 1 Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen des Bewertungsbeirats sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 2 Bei Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

(3) 1 Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Er hat bei Durchführung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern nach der Abgabenordnung zustehen.

(4) 1 Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats sind nicht öffentlich. 2 Der Bewertungsbeirat kann nach seinem Ermessen Sachverständige hören; § 64 Abs. 4 gilt entsprechend.