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Änderung § 66 BewG vom 01.01.2025
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§ 66 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 66 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Text alte Fassung) § 66 Geschäftsführung | (Text neue Fassung)§ 66 (aufgehoben) |
(1) 1 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Bewertungsbeirats und leitet die Verhandlungen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann eine Geschäftsordnung für den Bewertungsbeirat erlassen. (2) 1 Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen des Bewertungsbeirats sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 2 Bei Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. (3) 1 Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Er hat bei Durchführung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern nach der Abgabenordnung zustehen. (4) 1 Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats sind nicht öffentlich. 2 Der Bewertungsbeirat kann nach seinem Ermessen Sachverständige hören; § 64 Abs. 4 gilt entsprechend. |
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