§ 71 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 71 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Text alte Fassung) § 71 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz | (Text neue Fassung)§ 71 (aufgehoben) |
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die zum Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und verteidigungswichtiger Sachgüter vor der Wirkung von Angriffswaffen geschaffen worden sind, bleiben bei der Ermittlung des Einheitswerts außer Betracht, wenn sie im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden. |