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Änderung § 74 BewG vom 01.01.2025

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§ 74 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 74 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

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§ 74 Begriff


(Text neue Fassung)

§ 74 (aufgehoben)


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1 Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme der in § 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücke. 2 Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertiggestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.