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Änderung § 81 BewG vom 01.01.2025

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§ 81 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 81 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 81 Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung


(Text neue Fassung)

§ 81 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in den Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte in diesen Gemeinden bis zu 10 Prozent zu ermäßigen oder zu erhöhen. 2 Die Prozentsätze werden durch Rechtsverordnung bestimmt.



 
(heute geltende Fassung)