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Änderung § 85 BewG vom 01.01.2025

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§ 85 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 85 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 85 Gebäudewert


(Text neue Fassung)

§ 85 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen. 2 Dieser Wert ist nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen (Gebäudenormalherstellungswert). 3 Der Gebäudenormalherstellungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87) zu mindern (Gebäudesachwert). 4 Der Gebäudesachwert kann in besonderen Fällen ermäßigt oder erhöht werden (§ 88).