Änderung § 87 BewG vom 01.01.2025

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§ 87 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 87 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87 Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden


(Text neue Fassung)

§ 87 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für bauliche Mängel und Schäden, die weder bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes noch bei der Wertminderung wegen Alters berücksichtigt worden sind, ist ein Abschlag zu machen. 2 Die Höhe des Abschlags richtet sich nach Bedeutung und Ausmaß der Mängel und Schäden.



 



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