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Änderung § 91 BewG vom 01.01.2025

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§ 91 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 91 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91 Grundstücke im Zustand der Bebauung


(Text neue Fassung)

§ 91 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z.B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes außer Betracht.

(2) (weggefallen)