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Änderung § 125 BewG vom 01.01.2025
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§ 125 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 125 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Text alte Fassung) § 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen | (Text neue Fassung)§ 125 (aufgehoben) |
(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet. (2) 1 Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. 2 Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. 3 § 26 ist sinngemäß anzuwenden. 4 Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt. (3) 1 Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. 2 Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten. (4) 1 Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. 2 Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen. (5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind. (6) 1 Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. 2 Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen: 1. Landwirtschaftliche Nutzung | a) Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen. | b) Hopfen Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar | 40 c) Spargel Spargelbau-Vergleichszahl je Ar | 70 2. Weinbauliche Nutzung Weinbau-Vergleichszahlen je Ar: | a) Traubenerzeugung (Nichtausbau) | 22 b) Faßweinausbau | 25 c) Flaschenweinausbau | 30 3. Gärtnerische Nutzung Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar: | a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau: | aa) Gemüsebau | 50 bb) Blumen- und Zierpflanzenbau | 100 b) Nutzungsteil Obstbau | 50 c) Nutzungsteil Baumschulen | 60 d) Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei | aa) Gemüsebau | nicht heizbar | um das 6fache, heizbar | um das 8fache, bb) Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen | nicht heizbar | um das 4fache, heizbar | um das 8fache. (7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt: 1. Forstwirtschaftliche Nutzung Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar. 2. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung Der Ersatzvergleichswert beträgt bei a) Binnenfischerei | 2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs, b) Teichwirtschaft | aa) Forellenteichwirtschaft | 20.000 Deutsche Mark je Hektar, bb) übrige Teichwirtschaft | 1.000 Deutsche Mark je Hektar, c) Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft | aa) für Forellenteichwirtschaft | 30.000 Deutsche Mark je Hektar, bb) für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft | 1.500 Deutsche Mark je Hektar, d) Imkerei | 10 Deutsche Mark je Bienenkasten, e) Wanderschäferei | 20 Deutsche Mark je Mutterschaft, f) Saatzucht | 15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen, g) Weihnachtsbaumkultur | 3.000 Deutsche Mark je Hektar, h) Pilzanbau | 25 Deutsche Mark je Quadratmeter, i) Besamungsstationen | 20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen. |
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