Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 125 BewG vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 125 BewG, alle Änderungen durch Artikel 2 GrStRefG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des BewG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 125 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 125 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen


(Text neue Fassung)

§ 125 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.

(2) 1 Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. 2 Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. 3 § 26 ist sinngemäß anzuwenden. 4 Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.

(3) 1 Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. 2 Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.

(4) 1 Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. 2 Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen.

(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.

(6) 1 Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. 2 Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:


1. Landwirtschaftliche Nutzung |

a) Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel
Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet
sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter
Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher
Ertragsbedingungen. |

b) Hopfen
Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar | 40

c) Spargel
Spargelbau-Vergleichszahl je Ar | 70

2. Weinbauliche Nutzung
Weinbau-Vergleichszahlen je Ar: |

a) Traubenerzeugung (Nichtausbau) | 22

b) Faßweinausbau | 25

c) Flaschenweinausbau | 30

3. Gärtnerische Nutzung
Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar: |

a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau: |

aa) Gemüsebau | 50

bb) Blumen- und Zierpflanzenbau | 100

b) Nutzungsteil Obstbau | 50

c) Nutzungsteil Baumschulen | 60

d) Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten,
ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden
Vergleichszahlen bei |

aa) Gemüsebau |

nicht heizbar | um das 6fache,

heizbar | um das 8fache,

bb) Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen |

nicht heizbar | um das 4fache,

heizbar | um das 8fache.


(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:

1. Forstwirtschaftliche Nutzung

Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar.

2. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Der Ersatzvergleichswert beträgt bei


a) Binnenfischerei | 2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs,

b) Teichwirtschaft |

aa) Forellenteichwirtschaft | 20.000 Deutsche Mark je Hektar,

bb) übrige Teichwirtschaft | 1.000 Deutsche Mark je Hektar,

c) Fischzucht für Binnenfischerei
und Teichwirtschaft |

aa) für Forellenteichwirtschaft | 30.000 Deutsche Mark je Hektar,

bb) für übrige Binnenfischerei
und Teichwirtschaft | 1.500 Deutsche Mark je Hektar,

d) Imkerei | 10 Deutsche Mark je Bienenkasten,

e) Wanderschäferei | 20 Deutsche Mark je Mutterschaft,

f) Saatzucht | 15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen,

g) Weihnachtsbaumkultur | 3.000 Deutsche Mark je Hektar,

h) Pilzanbau | 25 Deutsche Mark je Quadratmeter,

i) Besamungsstationen | 20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen.



 
(heute geltende Fassung)