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Änderung § 127 BewG vom 01.01.2025
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§ 127 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 127 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Text alte Fassung) § 127 Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert | (Text neue Fassung)§ 127 (aufgehoben) |
(1) 1 Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. 2 Der Nutzer hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben. (2) 1 Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den Verhältnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben. 2 § 28 Abs. 2 gilt entsprechend. |
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