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Änderung § 133 BewG vom 01.01.2025

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§ 133 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 133 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 133 Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935


(Text neue Fassung)

§ 133 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:

1. Mietwohngrundstücke mit 100 Prozent des Einheitswerts 1935,

2. Geschäftsgrundstücke mit 400 Prozent des Einheitswerts 1935,

3. gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 Prozent des Einheitswerts 1935,

4. unbebaute Grundstücke mit 600 Prozent des Einheitswerts 1935.

2 Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen Einheitswert im Sinne des § 33a Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des Gebäudes besteht.



 
(heute geltende Fassung)