Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 141 BewG vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 GrStRefG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des BewG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 141 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 141 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 141 Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft


(Text neue Fassung)

§ 141 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt

1. den Betriebsteil,

2. die Betriebswohnungen,

3. den Wohnteil.

(2) 1 Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). 2 § 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden.

(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.

(4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden.