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Änderung § 151 BewG vom 01.01.2025
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§ 151 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 151 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 151 Gesonderte Feststellungen | |
(1) 1 Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind | |
(Text alte Fassung) 1. Grundbesitzwerte (§§ 138, 157), | (Text neue Fassung) 1. Grundbesitzwerte (§ 157), |
2. der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97), 3. der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2, 4. der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. 2 Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt. (2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen 1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit, 2. 1 über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. 2 Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4. (3) 1 Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. 2 Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen. (4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung. (5) 1 Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. |
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