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Änderung § 166 BewG vom 14.12.2011

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§ 166 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 166 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert


(1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.

(2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1

(Text alte Fassung)

1. ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern;

2. sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern.

(Text neue Fassung)

1. 1 ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. 2 § 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern;

2. 1 sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. 2 Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern.

(heute geltende Fassung)