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Änderung § 154 BewG vom 06.11.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 154 BewG, alle Änderungen durch Artikel 9 StÄndG 2015 am 6. November 2015 und Änderungshistorie des BewGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 154 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung | § 154 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834 |
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(Textabschnitt unverändert) § 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt | (Text neue Fassung) (1) 1 Am Feststellungsverfahren sind beteiligt |
1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, 2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat; | |
3. 1 diejenigen, die eine Steuer schulden, für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. 2 Wird eine Steuer für eine Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes geschuldet, ist der Erwerber Beteiligter, es sei denn, der Schenker hat die Steuer selbst übernommen (§ 10 Absatz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) oder soll als Schuldner der Steuer in Anspruch genommen werden. 3 Der Schenker ist Beteiligter am Feststellungsverfahren, wenn er die Steuer übernommen hat oder als Schuldner für die Steuer in Anspruch genommen werden soll. | 3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. 2 Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung). |
(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben. (3) 1 Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2 Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt. |
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