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Änderung § 153 BewG vom 01.01.2007
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§ 153 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 153 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
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(Text alte Fassung) § 153 (neu) | (Text neue Fassung)§ 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist |
(1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen. (2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen (§ 97 Abs. 1a) ist. (3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. (4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit. (5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. |
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