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Änderung § 154 BewG vom 01.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 154 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 154 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 154 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren


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(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,

2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat.

(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)