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Änderung § 20 BewG vom 11.04.2018
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§ 20 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.04.2018 geltenden Fassung | § 20 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 11.04.2018 geltenden Fassung durch B. v. 23.04.2018 BGBl. I S. 531 |
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(Text alte Fassung) § 20 Ermittlung des Einheitswerts | (Text neue Fassung)§ 20 Ermittlung des Einheitswerts *) |
(Textabschnitt unverändert) 1 Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. 2 Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft. | |
--- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. April 2018 (BGBl. I S. 531) | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5615/al66777-0.htm