Tools:
Update via:
Änderung § 218 BewG vom 03.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GrStRefG am 3. Dezember 2019 und Änderungshistorie des BewGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 218 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung | § 218 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 218 (neu) | (Text neue Fassung)§ 218 Vermögensarten |
1 Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten: 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232), 2. Grundvermögen (§ 243). 2 Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 2 werden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet und sind wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. 3 Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 1 werden dem Grundvermögen zugeordnet und sind wie Grundvermögen zu bewerten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5615/al80236-0.htm