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Änderung § 220 BewG vom 03.12.2019
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§ 220 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung | § 220 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
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(Text alte Fassung) § 220 (neu) | (Text neue Fassung)§ 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte |
1 Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. 2 Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft. |
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