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Änderung § 225 BewG vom 03.12.2019

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§ 225 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 225 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

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§ 225 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 225 Änderung von Feststellungsbescheiden


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1 Bescheide über Fortschreibungen oder über Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt werden. 2 Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.