Tools:
Update via:
Änderung § 226 BewG vom 03.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GrStRefG am 3. Dezember 2019 und Änderungshistorie des BewGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 226 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung | § 226 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 226 (neu) | (Text neue Fassung)§ 226 Nachholung einer Feststellung |
(1) 1 Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 222) oder Nachfeststellung (§ 223) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. 2 § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung bleibt hiervon unberührt. (2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Grundsteuerwerts (§ 224) entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5615/al80244-0.htm