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Änderung § 242 BewG vom 03.12.2019

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§ 242 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 242 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

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§ 242 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen


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(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:

1. Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen,

2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:

1. die Binnenfischerei,

2. die Teichwirtschaft,

3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,

4. die Imkerei,

5. die Wanderschäferei,

6. die Saatzucht,

7. der Pilzanbau,

8. die Produktion von Nützlingen,

9. die Weihnachtsbaumkulturen,

10. die Kurzumtriebsplantagen.