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Änderung § 251 BewG vom 03.12.2019

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§ 251 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 251 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

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§ 251 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 251 Mindestwert


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1 Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 75 Prozent des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 247). 2 Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 ist bei der Ermittlung des Mindestwerts § 257 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden.