Tools:
Update via:
Änderung § 255 BewG vom 03.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GrStRefG am 3. Dezember 2019 und Änderungshistorie des BewGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 255 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung | § 255 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 255 (neu) | (Text neue Fassung)§ 255 Bewirtschaftungskosten |
1 Als Bewirtschaftungskosten werden die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis berücksichtigt, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. 2 Sie ergeben sich aus den pauschalierten Erfahrungssätzen nach Anlage 40. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5615/al80273-0.htm