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Änderung § 258 BewG vom 03.12.2019
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§ 258 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung | § 258 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
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(Text alte Fassung) § 258 (neu) | (Text neue Fassung)§ 258 Bewertung im Sachwertverfahren |
(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln. (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247. (3) 1 Die Summe aus Bodenwert (§ 247) und Gebäudesachwert (§ 259) ergibt den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. 2 Dieser ist zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren mit der Wertzahl nach § 260 zu multiplizieren. 3 Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten. |
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