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Änderung § 260 BewG vom 03.12.2019

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§ 260 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 260 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

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§ 260 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 260 Wertzahlen


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Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vorläufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des § 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergebenden Wertzahl zu multiplizieren.


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