Tools:
Update via:
Änderung § 261 BewG vom 03.12.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 261 BewG, alle Änderungen durch Artikel 1 GrStRefG am 3. Dezember 2019 und Änderungshistorie des BewGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 261 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung | § 261 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 261 (neu) | (Text neue Fassung)§ 261 Erbbaurecht |
1 Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. 2 Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5615/al80279-0.htm