Tools:
Update via:
Zitierungen von § 199 BewG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 199 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BewG Wertpapiere und Anteile (vom 24.12.2013)
... unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen. (3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von ...
§ 17 BewG Geltungsbereich (vom 01.01.2025)
... Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 266 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
§ 200 BewG Vereinfachtes Ertragswertverfahren (vom 01.01.2009)
... Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu ... Wert angesetzt. (3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 2 ErbStRG Änderung des Bewertungsgesetzes
... Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens § 200 Vereinfachtes ... darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen." 3. § 12 Abs. 4 wird wie folgt ... D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens (1) Ist der gemeine Wert von ... Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu ... Wert angesetzt. (3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden ...
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5615/v159243.htm