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Zitierungen von § 200 BewG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 200 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BewG Wertpapiere und Anteile (vom 24.12.2013)
... unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen. (3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von ...
§ 199 BewG Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens (vom 01.01.2009)
... der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 ) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. ... oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 ) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen ...
§ 202 BewG Betriebsergebnis (vom 01.01.2009)
... f) Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis ... des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4; 2. abzuziehen sind a) gewinnerhöhende ... f) Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4; 3. hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 2 ErbStRG Änderung des Bewertungsgesetzes
... § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren § 201 Ermittlung des Jahresertrags ... darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen." 3. § 12 Abs. 4 wird wie folgt ... der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 ) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. ... oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 ) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. ... wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren (1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist ... f) Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis ... des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4; 2. abzuziehen sind a) gewinnerhöhende ... f) Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4; 3. hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich ...
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