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Zitierungen von § 200 BewG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 200 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BewG Wertpapiere und Anteile (vom 24.12.2013)
... unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen. (3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von ...
§ 17 BewG Geltungsbereich (vom 01.01.2025)
... Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 266 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
§ 199 BewG Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens (vom 01.01.2009)
... der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 ) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. ... oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 ) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen ...
§ 202 BewG Betriebsergebnis (vom 01.01.2009)
... f) Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis ... des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4; 2. abzuziehen sind a) gewinnerhöhende ... f) Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4; 3. hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 2 ErbStRG Änderung des Bewertungsgesetzes
... § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren § 201 Ermittlung des Jahresertrags ... darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen." 3. § 12 Abs. 4 wird wie folgt ... der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 ) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. ... oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 ) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. ... wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren (1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist ... f) Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis ... des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4; 2. abzuziehen sind a) gewinnerhöhende ... f) Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4; 3. hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich ...
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