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Synopse aller Änderungen des BewG am 29.12.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2020 durch Artikel 30 des JStG 2020 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BewG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | BewG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 30 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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(Textabschnitt unverändert) § 244 Grundstück | |
(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts. (2) 1 Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. 2 Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4). (3) Als Grundstück gelten auch: 1. das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück, 2. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden, 3. jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie | |
(Text alte Fassung) 4. beim Wohnungserbbaurecht und beim Teilerbbaurecht das Erbbaurecht zusammen mit dem belasteten Grund und Boden. | (Text neue Fassung) 4. jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden. |
§ 261 Erbbaurecht | |
1 Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. 2 Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. | 1 Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. 2 Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. 3 Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. |
Anlage 40 (zu § 255) Bewirtschaftungskosten | |
Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent des Rohertrags des Grundstücks nach § 254 Restnutzungsdauer | Grundstücksart 1 | 2 | 3 | |
Ein- und Zweifamilienhäuser | Wohnungs- und Teileigentum | Mietwohngrundstück | Ein- und Zweifamilienhäuser | Wohnungseigentum | Mietwohngrundstück |
≥ 60 Jahre | 18 | 23 | 21 40 bis 59 Jahre | 21 | 25 | 23 20 bis 39 Jahre | 25 | 29 | 27 < 20 Jahre | 27 | 31 | 29 |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5615/v257238-2020-12-29.htm