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§ 94 - Schiffsregisterordnung (SchRegO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 94
(1) 1Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Registergericht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Dokumente übermittelt werden können; die Zulassung kann auf einzelne Registergerichte beschränkt werden;
- 2.
- Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung zu regeln sowie Dateiformate für die zu übermittelnden elektronischen Dokumente festzulegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Registergericht sicherzustellen;
- 3.
- die ausschließlich für den Empfang von in elektronischer Form gestellten Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen vorgesehene direkt adressierbare Einrichtung des Registergerichts zu bestimmen; als adressierbare Einrichtung des Registergerichts kann auch die entsprechende Einrichtung des Grundbuchamtes desselben Gerichts für den Empfang von elektronischen Dokumenten bestimmt werden;
- 4.
- zu bestimmen, dass Notare
- a)
- Dokumente elektronisch zu übermitteln haben und
- b)
- neben den elektronischen Dokumenten bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben;
- 5.
- Maßnahmen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen.
(2) 1Die Registerakten können elektronisch geführt werden. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Registerakten elektronisch geführt werden; die Anordnung kann auf einzelne Registergerichte oder auf Teile des bei einem Registergericht geführten Registeraktenbestands beschränkt werden.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) 1Für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronischen Registerakten gilt § 93 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 der Grundbuchordnung. 2Die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 29 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs G. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2208 m.W.v. 13. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 94 Schiffsregisterordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2017 | Artikel 29 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 94 Schiffsregisterordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 94 SchRegO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchRegO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 95 SchRegO (vom 13.07.2017)
... des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Registerakte, sofern sie nicht von § 94 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind, 2. der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Registerakte, ...
§ 96 SchRegO (vom 13.07.2017)
... werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 der Grundbuchordnung, auch in Verbindung mit § 94 Absatz 4 Satz 1 , nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden ... werden können. Satz 2 gilt nicht, wenn durch Rechtsverordnung nach § 94 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Führung der ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 73e SchRegDV (vom 13.07.2017)
... 73d sowie Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 94 Absatz 5 der Schiffsregisterordnung sind ebenfalls in lesbarer Form zu erhalten; für sie gilt Satz 1 entsprechend mit der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 29 EAkteJEG Änderung der Schiffsregisterordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 93 werden die folgenden §§ 94 bis 96 eingefügt: „§ 94 (1) Anträge, sonstige ... 1. Nach § 93 werden die folgenden §§ 94 bis 96 eingefügt: „ § 94 (1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere ... des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Registerakte, sofern sie nicht von § 94 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind, 2. der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Registerakte, ... werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 der Grundbuchordnung, auch in Verbindung mit § 94 Absatz 4 Satz 1 , nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden ... nicht wiederhergestellt werden können. Satz 2 gilt nicht, wenn durch Rechtsverordnung nach § 94 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Führung der ... elektronischen Führung der Register bleiben unberührt." 2. Der bisherige § 94 wird § ...
Artikel 30 EAkteJEG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... 73d sowie Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 94 Absatz 5 der Schiffsregisterordnung sind ebenfalls in lesbarer Form zu erhalten; für sie gilt Satz 1 entsprechend mit der ...
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