(1) Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragung zu erteilen; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(2) Die Einsicht in die Registerakten ist nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Das gleiche gilt für die Einsicht in Urkunden, auf die im Schiffsregister zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge.
§ 97 SchRegO (vom 26.11.2019) ... 23.5.2018, S. 2) werden dadurch gewährt, dass die betroffene Person nach Maßgabe der §§ 8 und 65 und den dazu erlassenen Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der ...
neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 67 SchRegDV ... dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß der Umfang der nach § 8 der Schiffsregisterordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht ...