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§ 24 - Schiffsregisterordnung (SchRegO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 24



Die Berichtigung des Schiffsregisters durch Eintragung eines Berechtigten darf auch der beantragen, der auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Schiffsregister verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung davon abhängt, daß das Schiffsregister zuvor berichtigt wird.

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Zitierungen von § 24 Schiffsregisterordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SchRegO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 SchRegO
... nach § 29 nur mit seiner Zustimmung eingetragen werden, sofern nicht der Fall des § 24  ...
§ 58 SchRegO
... die Eintragung der Rechtsverhältnisse an einer Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 ...
§ 97 SchRegO (vom 26.11.2019)
... 18 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie in den §§ 24 , 31 und 35 dieses Gesetzes für eine Berichtigung oder Löschung vorgesehen sind.  ...