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§ 25 - Schiffsregisterordnung (SchRegO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 25
§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
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Zitierungen von § 25 Schiffsregisterordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SchRegO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchRegO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 SchRegO
... die Eintragung der Rechtsverhältnisse an einer Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 24 BNotO Betreuung und Vertretung der Beteiligten (vom 01.08.2021)
... Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung , § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
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