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§ 31 - Schiffsregisterordnung (SchRegO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 31
§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zur Berichtigung des Schiffregisters bedarf es der Bewilligung nach § 29 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
Zitierungen von § 31 Schiffsregisterordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SchRegO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchRegO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 SchRegO
... die Eintragung der Rechtsverhältnisse an einer Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 ...
§ 97 SchRegO (vom 26.11.2019)
... über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie in den §§ 24, 31 und 35 dieses Gesetzes für eine Berichtigung oder Löschung vorgesehen sind. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/562/a7197.htm