In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Registergericht um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde; §
23 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt sinngemäß.
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24